Satzung

§ 1    Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Airbus Helicopters Sportgemeinschaft e. V.“. Er hat seinen Sitz in Donauwörth und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2    Zweck des Vereins

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemein-   heit auf dem Gebiet des Sports; im Einzelnen durch:

  • Abhalten von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
  • Instandhaltung der Sportanlagen und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte.
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und sportlichen Veranstaltungen.
  • Einsatz von sachgemäß vor gebildeten Übungsleitern.
     

2.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3    Mitgliedschaft

1.  Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

2.  Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich     dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

3.  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Wei-se gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsaus-schusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mit- gliederversammlung stattfindet.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf ei- nes Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

4. Bei Austritt sowie bei Ausschluss sind vereinseigene Sportgeräte, Sportkleidung etc. zurückzugeben.

5. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief  zuzustellen.

6. Die Regelung von Ehrenmitgliedschaft (Abteilungsehrenmitglied, Vereinsehrenmitglied,              Ehrenvorsitzender) kann vom Vereinsausschuss in einer Ehrenordnung festgehalten werden.

 

 

§ 4    Präsident

Der Verein hat einen Präsidenten, der den Verein repräsentiert. Der Präsident wird gewählt von der Mitgliederversammlung auf eine Amtszeit von zwei Jahren. Er wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Ungültige Stimmen zählen zu den Nein – Stimmen.

 

§ 5    Vereinsorgan

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • der Vereinsausschuss
  • die Mitgliederversammlung

 

§ 6    Vorstand

1.  Der Vorstand besteht aus:

  • dem ersten Vorsitzenden
  • dem zweiten Vorsitzenden (Stellvertreter des ersten Vorsitzenden)
  • dem dritten Vorsitzenden (Hauptkassierer, Stellvertreter des ersten Vorsitzenden)
  • dem Schriftführer
  • dem Sportwart

2.  Der erste Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter bilden den geschäftlichen Vorstand.

Der Verein wird vertreten durch den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden und den dritten Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis sind der zweite und dritte Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nach außen nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden auszuüben.

Die Vertretung betrifft die außergerichtliche wie die gerichtliche Tätigkeit im Sinne des  § 26 BGB.

3.  Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversamm-lung gewählt, verbleibt jedoch im Amt bis zur Neuwahl.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Ver-einsausschuss innerhalb von sechs Wochen ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit hinzuzuwählen.

4.  Der Vorstand entscheidet mit absoluter Mehrheit, also mehr als 50%. Stimmenthaltun-gen und ungültige Stimmen zählen zu den Nein – Stimmen.

5.  Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Er darf im übrigen Geschäfte bis zum Betrage von € 350,- im Einzelfall ausführen, aus-genommen sind Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, Grundstücksbelastungen, Schuld-verpflichtungen, gleich welcher Art.

Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitglie-derversammlung.

6. Eine Vorstandsitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vor-herigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

7. Der Vorstand kann die vereinbarten Geschäftsprozesse in einer Geschäftsordnung fixieren.

 

§ 7    Vereinsausschuss

1.  Der Vereinsausschuss besteht aus:

  • den Vorstandsmitgliedern
  • den Beiräten

Dem Vereinsauschuss gehören als Beiräte die Leiter der einzelnen Abteilungen an, in die die einzelnen Sportarten untergegliedert sind.

2.  Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand, soweit dieser nach dieser Satzung nicht allein entschei-den kann. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 3.1, 3.3, 3.4 dieser Satzung zu. Er bestimmt auch den Mitgliedsbeitrag und alle auf die Anzahl der Mitglieder umzulegenden Gelder.

Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitgehende Aufga-ben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

3.  Der Vereinsausschuss kann Finanz-, Ehrengericht- und eine Jugendordnung mit Mehr-heit der abgegebenen Stimmen beschließen. Ungültige Stimmen zählen zu den Nein – Stimmen.

4.  Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandsitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen bei der Beschlussfassung des Vorstandes nicht zu.

Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzustellen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.

Die Sitzung des Vereinsausschusses wird vom ersten Vorsitzenden des Vorstandes geleitet, sein Stellvertreter ist der zweite Vorsitzende des Vorstandes.

 

§ 8    Mitgliederversammlung

1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Aushang in der Firma und durch Zeitungsanzeige in der Donauwörther Zeitung mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen. Verantwortlich für die fristge-rechte Einhaltung ist der Vorstand.

2.  Sitzungsleiter ist der erste Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann mit einer ¾ Mehrheit der erscheinenden Mitglieder eine andere Person zum Sitzungsleiter be-stimmen. Der Sitzungsleiter bestimmt das Mitglied des Vereinsausschusses, welches die Niederschrift der Mitgliederversammlung mit unterzeichnet.

3.  Die Versammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vor-standes, die Entlastung des Vereinsausschusses und über Satzungsänderungen.

Die Mitgliederversammlung bestimmt für jeweils zwei Jahre einen dreiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung vornimmt und der Versammlung Bericht erstattet; zusätzlich sollte ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Wahl des Kassen-prüfers erfolgt im gleichen Jahr, in welchem die Neuwahlen der Vorstandschaft anstehen.

4.  Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

5.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen zählen zu den Nein – Stimmen. Die Abstimmung auf der Mitgliederversamm-lung erfolgt geheim. Wenn eine absolute Mehrheit für eine offene Abstimmung ist, erfolgt Abstimmung per Akklamation.

6.  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

7.  Eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn sie von 1/5 aller eingetragenen Vereinsmitglieder oder dem Vereinsausschuss gefordert wird.

 

 

§ 9    Abteilung

1.  Für die im Verein zu bildenden Sportgruppen können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

2.  Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

§ 10 Vereinsvermögen

1.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.  Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden.

3.  Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

4.  Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 11  Beitrag

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt der Vereinsausschuss.

 

 

§ 12  Auflösung

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vier-wöchigen Frist schriftlich durch eingeschriebenen Brief einberufenen Mitgliederver-sammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der eingetragenen Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zu den Nein – Stimmen.

Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung durch eingeschriebenen Brief einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

 

2.  In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben, soweit es nicht anderweitig im Sinne nachfolgender Bestimm-ungen zu verwerten ist.

 

3.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Donauwörth, die es unmittelbar und ausschließlich für sportliche, gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

4.  Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.

 

§ 13  Mitgliedschaft in Verbänden

Die Airbus Helicopters Sportgemeinschaft e. V. tritt dem Bayerischen Landessportverband bei und behält sich vor, einzelnen Abteilungen der Sportgemeinschaft, die nicht in Sparten des Bayerischen Landessportverband vertreten sind, die Genehmigung zu erteilen, einem anderen Sportverband beizutreten, soweit dort die Möglichkeit besteht, als Sportabteilung (Abteilung des Vereins) beitreten zu können.

 

 

Donauwörth, 06.10.1982

 

 

1.  Satzungsänderung: Donauwörth, 16.02.1989
2.  Satzungsänderung: Donauwörth, 19.03.1992
3. Satzungsänderung: Donauwörth, 23.03.1995
4. Satzungsänderung: Donauwörth, 22.01.2004
5. Satzungsänderung: Donauwörth, 19.04.2007
6. Satzungsänderung: Donauwörth, 08.04.2011
7. Satzungsänderung: Donauwörth, 11.04.2013
8. Satzungsänderung: Donauwörth, 10.04.2014

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

Bitte geben Sie den Namen Ihres für die Datenverarbeitung Verantwortlichen ein

 

Gesammelte persönliche Daten

Bitte geben Sie Ihren Firmensitz ein

 

Zweck der Datenerhebung

Bitte geben Sie Ihre Kontaktdaten ein

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte prüfen Sie die Details und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.